Phytobiotics Futterzusatzstoffe GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines - Geltungsbereich
    1. Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten ausschließlich diese Liefer- und Verkaufsbedingungen (im Folgenden „VKB“) für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferung“), die wir, die Phytobiotics Futterzusatzstoffe GmbH, als Leistungserbringer mit einem Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB als Kunden (im Folgenden „Besteller“) abschließen. Bei weiteren Verträgen mit demselben Besteller gelten diese VKB auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.
    2. Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Bestellers wird hiermit widersprochen; sie sind für uns unverbindlich, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    3. Unsere VKB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren VKB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Angebot - Vertragsschluss
    1. Angaben in Prospekten u. ä. Werbeunterlagen sind nicht verbindlich und können von uns geändert werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben in unseren schriftlichen Angeboten.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags; nicht der Schriftform entsprechende Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
    3. Sobald ein Auftrag unsererseits bestätigt und angenommen wurde, können Bitten des Kunden um (i) Stornierung des Auftrages oder (ii) Aufschub bzw. Änderung der Liefertermine nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen gegenüber dieser Regelung müssen schriftlich erfolgen und bedürfen der Genehmigung unseres Geschäftsführers oder CFO. Andere Mitarbeiter oder Vertreter unseres Unternehmens sind nicht befugt, Stornierungen zu akzeptieren oder einem Lieferaufschub bzw. Änderung der Liefertermine zuzustimmen.
    4. Wir behalten uns an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen – auch solchen in elektronischer Form – – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
  3. Liefermodalitäten - Gefahrübergang
    1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen der Lieferung infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind erkennbar für den Kunden ohne Interesse oder nicht zumutbar. Uns steht in diesem Fall der auf die Teillieferung entfallende Vertragspreis zu.
    2. Wenn Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, tritt ein Lieferverzug unsererseits frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist durch schriftliche Mahnung des Kunden ein.
    3. Auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs haften wir gem. Ziff. 7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 0,5 Prozent pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Liefervertrags.
    4. Der Versand erfolgt nach Incoterms 2010, soweit nicht anders vereinbart „ab Werk“ (EXW) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Uns bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
    5. Eine Überbelieferung in Höhe bis zu 10% ist zulässig, sofern es sich nicht um ein Standardprodukt handelt und löst entsprechende Vergütungsansprüche aus.
  4. Preise - Zahlung
    1. Vorbehaltlich anderer Preis- und Zahlungsvereinbarungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Preisliste gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, können wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Unsere anderen oder zusätzlichen Rechte bleiben dadurch unberührt.
    2. Wenn wir es für erforderlich halten, bezüglich eines Kunden einen Rechtsanwalt oder Vertreter einzuschalten, um überfällige Forderungen einzuziehen, hat der Kunde alle Kosten dieses Inkassos einschließlich angemessener Anwaltskosten zu zahlen.
    3. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Diskontspesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Besteller nach Aufgabe in bar zu vergüten. Ziff. 4.1. Satz 3 gilt entsprechend.
    4. Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungsfähigkeit des Bestellers wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eintretende Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, behalten wir uns vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, die Lieferung noch nicht gezahlter Ware von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung abhängig zu machen und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so sind wir zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
    5. Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht sowie ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln der Sache, steht dem Besteller nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen oder solcher Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
  5. Mängelhaftung
    1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und durch den anliefernden Spediteur zu quittieren, sonstige Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wenn der Kunde eine solche Anzeige unterlässt, gelten die Produkte als genehmigt und den Bedingungen des Kaufvertrages entsprechend.
    2. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware bzw. sind deren beanstandete Teile auf unsere Kosten an uns zur Prüfung zurückzusenden. Erweist sich die Mängelanzeige als unberechtigt, steht uns ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
    3. Ausgetauschte Waren gehen in unser Eigentum über und sind uns auszuhändigen; weitergehende Ansprüche, z. B. auf Wertersatz, bleiben unberührt.
    4. Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    5. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Gefahrenübergang der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder (2) bei abweichendem Inhalt einer von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantie.
    6. Die in 5.5. genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
    7. Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.
    8. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines unsere Mängelhaftung nach Ziffer 5. auslösenden Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Mangelansprüche sind daher insbesondere ausgeschlossen für Verluste, Schäden oder Mängel durch: unsachgemäße oder mangelhafte Verarbeitung durch den Kunden; unbefugte Veränderungen oder Missbrauch; Verwendung unter anderen als dem für das Produkt vorgeschriebenen Verwendungszweck oder unsachgemäße Standortvorbereitung oder –Wartung.
      Für Mängel wird daher auch dann keine Haftung übernommen, sofern diese durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Umgang und/oder mangelhafte Ver- und Bearbeitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Ausrüstung, Austausch von Materialien, fehlerhafte chemische, elektromechanische oder elektrische Einwirkungen verursacht wurden. Ebenfalls von Mängelansprüchen ausgeschlossen sind Veränderungen an den Produkten die vom Kunden oder auf vom Kunden dazu ermächtigte Dritte zu vertreten haben.
    9. Die Nacherfüllung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt und führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Dies gilt auch, wenn bei der Beseitigung eines Mangels Ersatzwaren verwendet wurden.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von uns gelieferten Waren (im folgenden auch „Vorbehaltsware“ ) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen gegen den Besteller – einschließlich etwaiger Saldoforderungen bei laufender Rechnung – unser Eigentum.
    2. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu verarbeiten oder zu verkaufen.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungs- preis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
      Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
      Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.3. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 6.3. abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1.
      In jedem Fall verwahrt der Besteller das uns zustehende Alleineigentum und /oder das Miteigentum für uns.
    4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt. Das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
    5. Vorbehaltsware bzw. die neuen Sachen dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziff. 6.6. und 6.7. auf uns übertragen werden können.
    6. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziff. 6.3. oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum stehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
    7. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziff. 6.3. Sätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
    8. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
    9. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziff. 6.5. und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziff. 6.8. kann bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers durch uns widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
    10. Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware oder der uns zustehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich mitzuteilen.
    11. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern.
    12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen.
    13. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
  7. Schadensersatz
    1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
    4. Die in dieser Ziffer 7 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Besteller.
  8. Export/Endverwender/Endverwendung
    1. Der Käufer verpflichtet sich im Falle eines Exports oder Reexports der Güter die jeweils gültigen Exportvorschriften einzuhalten.
    2. Der Käufer erklärt auf Nachfrage des Verkäufers den Endverbleib und die Endverwendung der Güter.
    3. Der Verkäufer behält sich eine Schadenersatzforderung vor, wenn die vom Käufer gemachten Angaben nicht zutreffen.
    4. Eine vertragliche Verpflichtung für uns zur Überwachung der Einhaltung von Exportvorschriften wird durch die vorstehenden Regelungen nicht begründet.
    5. Der Verkäufer kann die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Auftragsbestätigung verweigern, sofern und solange deren Erfüllung deutsches oder europäisches Export-Kontrollrecht verletzt.
  9. Erfüllungsort- Gerichtsstand - anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist Wiesbaden.
    2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über internationalen Warenkauf (CISG).
    3. Vertrauliche Informationen übergeben wir auch im Zusammenhang mit Verträgen im Sinne Ziffer 1.1 dieser VKB nur auf Basis einer unter Verwendung des von uns gestellten Musters abgeschlossenen Geheimhaltungs- vereinbarung. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind solche, die nicht ohnehin allgemein Bekanntes oder dem möglichen Empfänger bereits rechtmäßiger Weise zur Kenntnis gebrachte Informationen darstellen, sondern die von uns in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Empfängers als vertraulich qualifiziert wurden. Vertrauliche Informationen von Ihnen nehmen wir nur auf Basis einer entsprechenden zwischen Bevollmächtigten beider Parteien wirksam vereinbarten schriftlichen Geheimhaltungsabrede an.
    4. Forderungen und Rechte aus Verträgen mit uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgetreten werden.
    5. Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind, bleibt die Unwirksamkeit auf die betreffende Bestimmung begrenzt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung auf rechtmäßige Weise so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.
.